Chemikaliengesetz
Regelungsbereich des ChemG
Im Sinne einer Kontrolle regelt das Chemikaliengesetz:
- welche Stoffe oder Zubereitungen als gefährlich einzustufen sind, und wie der Begriff Biozid-Produkt definiert ist (Abschnitt 1, §§1-3).
- die Anmeldung neuer Stoffe durch gewerbsmäßige Hersteller oder Einführer und entsprechende Ausnahmen und notwendige Prüfnachweise (Abschnitt 2, §§4-12).
- die Zulassung von Biozid-Produkten (Abschnitt IIa, §§12a-j).
- die Verpflichtung zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die Kennzeichnungspflicht und notwendige Gefahrhinweise bei der Werbung für diese Produkte (Abschnitt 3, §§13-15).
- die Mitteilungspflichten der Hersteller oder Einführer für Stoffe, Zubereitungen und Biodzid-Produkte und entsprechende Ausnahmen (Abschnitt 4, §16).
- Verbote und Beschränkungen sowie Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten (Abschnitt 5, §§17-19).
- die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP, Abschnitt 6, §§19a-d), die sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Bedingungen, unter denen Laborprüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden, sowie mit den Aufzeichnungen und Berichterstattungen der Prüfung befassen.
- weitere Vorschriften zu Prüfnachweisen, Ausschüssen, zur Überwachungen, zu Zollstellen und zu Kosten, Bußgeldern oder Strafvorschriften sind in Abschnitt 7 (Allgemeine Vorschriften, §§20-27) niedergelegt. §28 definiert Übergangsvorschriften.