Chemikalienrecht
Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe
- Hinweis
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Im § 11 der Gefahrstoffverordnung werden ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4) festgelegt.
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Der Arbeitgeber muss Messungen dieser Stoffe zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen (z.B. infolge eines Unfalls) durchführen.
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Zudem sind Abgrenzung der Gefahrenbereiche Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen.
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Bei bestimmten Tätigkeiten (z.B. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten) muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen durchführen, um die Dauer der Exposition soweit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Dazu zählen z.B. die Bereitstellung von Schutzkleidung und Atemschutzgeräten. Die Exposition ist auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.
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In derartige Arbeitsbereiche darf keine dort abgesaugte Luft zurückgeführt werden, es sei denn, die Luft ist entsprechend gereinigt, so dass krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft gelangen.